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Jade Yachting

AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Jade Yachting GmbH

I. Gegenstand und Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

3. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

4. Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. Vertragsabschluss

1. Angebote der Jade Yachting GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. An letztgenannte "verbindliche" Angebote hält sich die Jade Yachting GmbH 30 Kalendertage lang gebunden.

2. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von der Jade Yachting GmbH unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden, an die dieser 4 Wochen lang gebunden ist, und der schriftlichen Auftragsbestätigung der Jade Yachting GmbH zustande.

3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn die Jade Yachting GmbH sie schriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten für Lieferung ab Jade Yachting GmbH in der Währung Euro und enthalten bei Angeboten gegenüber Verbrauchern bereits die gesetzliche Umsatzsteuer.

2. Die Jade Yachting GmbH ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche nach Abschluss des Vertrages während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend anzupassen.

3. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.

4. Der Kunde kommt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung ohne Erteilung einer entsprechenden Mahnung in Verzug, wenn er nicht 7 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Für den Verbraucher gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

5. Der Kunde hat im Falle des Verzugs die im Verzug befindliche Schuld zu verzinsen. Die Zinshöhe beträgt mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer, belaufen sich die Zinsen auf 8 % über dem Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hierdurch unberührt.

6. Sind Teilzahlungen während der Arbeit am Schiff oder Teilen des Schiffes des Kunden vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Jade Yachting GmbH berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Ein bei Auftragserteilung ggf. verbindlich vereinbarter Fertigstellungstermin ist hierdurch hinfällig.

7. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt werden.

IV. Sicherung der Leistung

Die beauftragten Leistungen können nicht storniert werden. Beauftragte Leistungen müssen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Auftragserteilung vereinbart und begonnen werden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgemäß nach, wird ihm 100 % des Honorars zuzüglich möglicher schon angefallener Materialkosten in Rechnung gestellt.

Wenn der Auftraggeber einen fest vereinbarten Termin zur Leistungserbringung nicht einhalten kann oder mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, so gilt folgende Regelung: Bei einer Verschiebung in dem Zeitraum von 4 bis 2 Monaten vor dem vereinbarten Termin zur Durchführung der Arbeiten werden 50 %, danach 100 % des Honorars zuzüglich eventuell anfallender Fremdkosten als Ausfallhonorar in Rechnung gestellt.

V. Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt

1. Sowohl im Betrieb der Jade Yachting GmbH als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignissen, die die Jade Yachting GmbH ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist/des Liefertermins und – bis zum Wegfall der vorgenannten Ereignisse – von der Erfüllung des Vertrages. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Jade Yachting GmbH und/oder einem ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Jade Yachting GmbH unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Jade Yachting GmbH erheblich ist und von der Jade Yachting GmbH nicht, auch nicht im Hinblick auf ihre Vorlieferanten, verschuldet ist. Die Jade Yachting GmbH ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vorkommnisse zu unterrichten.

2. Sofern der Betrieb der Jade Yachting GmbH aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt geschlossen bleiben muss, verzichtet der Kunde ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen die Jade Yachting GmbH. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde aufgrund der in diesem Paragraphen beschriebenen Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Schiff oder sonstigem Eigentum hat. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung unseres Betriebes aufgrund behördlicher Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Jade Yachting GmbH behält sich das Eigentum an allen hergestellten, eingebauten, gelieferten oder sonst in den Besitz des Kunden gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Besteht die Leistung der Jade Yachting GmbH aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Kunden beglichen worden sind. Bei Zahlungsrückstand bleibt das Pfandrecht auch bestehen, wenn das Werk vom Gelände der Jade Yachting GmbH verbracht wird.

2. Geht das Vorbehaltseigentum infolge Verbindung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung an einen Dritten unter, so tritt an dessen Stelle die neu hergestellte Sache oder die dem Kunden aus der Weiterveräußerung entstandene Forderung. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, die Weiterveräußerung an Dritte unaufgefordert und unverzüglich gegenüber der Jade Yachting GmbH anzuzeigen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an die Jade Yachting GmbH ab – die Jade Yachting GmbH nimmt diese Abtretung an.

3. Bei Zugriffen Dritter auf das gelieferte Werk wird der Kunde auf das Eigentum der Jade Yachting GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Erfolgt eine Übergabe vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung, so hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Jade Yachting GmbH das Werk auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Jade Yachting GmbH spätestens bei der Übergabe des Werks nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an die Jade Yachting GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt.

VII. Liefertermin

1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.

2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für einen vereinbarten Liefertermin. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist, beziehungsweise ein neuer Liefertermin, festgelegt wird.

3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist/eines vereinbarten Liefertermins nicht verlangen, wenn er eine aufgeführte Mitwirkungshandlung, welche sich aus dem Vertrag anliegenden Zeit- und Zahlungsplan ergibt, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Jade Yachting GmbH vornimmt. Gleiches gilt, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

4. Sowohl im Betrieb der Jade Yachting GmbH als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, die die Jade Yachting GmbH ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist/des Liefertermins und – bis zum Wegfall höherer Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Jade Yachting GmbH und/oder einem ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Jade Yachting GmbH unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Jade Yachting GmbH erheblich ist und von der Jade Yachting GmbH nicht verschuldet ist. Die Jade Yachting GmbH ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vorkommnisse zu unterrichten.

5. Ein vereinbarter Liefertermin ist im Zweifel kein Fixtermin.

VIII. Versand

1. Die Lieferung erfolgt ab Jade Yachting GmbH.

2. Wird das Produkt versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Jade Yachting GmbH, jede Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, soweit dieser Unternehmer ist, über.

3. Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Jade Yachting GmbH die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.

4. Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Jade Yachting GmbH nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.

IX. Gewährleistung

1. Die Jade Yachting GmbH hat dem Kunden ihre Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Ist der Liefergegenstand oder das hergestellte Werk im Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, der nicht Verbraucher ist, zunächst darauf, dass der Kunde eine Nachbesserung verlangen kann.

2. Die gegenüber dem Kunden, der Verbraucher ist, bestehende Verpflichtung zur Nacherfüllung im Rahmen eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages tritt ein, soweit der Liefergegenstand oder das Werk bei Übergabe nicht

a) den subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt nicht die zwischen dem Verbraucher und der Jade Yachting GmbH vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z. B. Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,

b) den objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Verbraucher erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von der Jade Yachting GmbH oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das die Jade Yachting GmbH dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann, oder nicht

c) der Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist).

3. Abweichungen der gelieferten Ware aufgrund von Abbildungen und Zeichnungen aus Prospekten, in Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen stellen keinen Mangel der objektiven Anforderungen in Sinne des IX 1. b) dar, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von der Jade Yachting GmbH gegenüber ihrem Kunden, der Verbraucher ist, ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

4. Die Jade Yachting GmbH weist den Kunden, der Verbraucher ist, ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr vertriebenen oder hergestellten Produkte, Dienstleistungen und Werke in ihrer Art, Beschaffenheit und dem vorgesehenen Verwendungszweck von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweichen können. Insofern gelten die in Produktbeschreibungen, Angebotstexten und zur Unterschrift übersandten Auftragsbestätigungen hervorgehobenen Produktspezifikationen als negative Beschaffenheitsvereinbarung und schränken insofern den Sachmangelbegriff aus § 434 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ein. Produktbeschreibungen, Angebotstexte und zur Unterschrift übersandte Auftragsbestätigungen gelten gegenüber Verbrauchern somit als wirksame Einschränkung der objektiven Anforderungen an Produkte gemäß § 434 Abs. 3 BGB, sofern die Jade Yachting GmbH in diesen Texten ausdrücklich vor Vertragsschluss darüber informiert, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Mit der auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erklärt dieser ausdrücklich, die hervorgehobenen negativen Beschaffenheitsvereinbarungen zur Kenntnis genommen und als vertragsgemäß akzeptiert zu haben.

5. Lehnt die Jade Yachting GmbH eine Nacherfüllung ab, kommt die Jade Yachting GmbH dieser nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nacherfüllungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist. Unerheblich ist ein Mangel, wenn die Kosten der Beseitigung weniger als 5 % der Gesamtauftragssumme in Anspruch nehmen werden. Bezieht sich der Mangel auf ein abgrenzbares Bauteil/Aggregat, so entsteht das Rücktrittsrecht nur für diesen Teil.

6. Im Rahmen der Nachbesserung zu Ziffer 1) kann die Jade Yachting GmbH in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Jade Yachting GmbH in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.

7. Die Nacherfüllungspflicht trifft die Jade Yachting GmbH nicht, wenn diese aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

8. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung des Kunden, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder andere Vorleistungen des Kunden zurückzuführen, so haftet die Jade Yachting GmbH nicht. Gleiches gilt für Mängel und andere Nachteile, die auf den vom Kunden oder dessen Konstrukteur gelieferten Konstruktionsbeschreibungen beruhen.

9. Mängel hat der Kunde der Jade Yachting GmbH schriftlich anzuzeigen. Eine Beschreibung des Mangels sowie der durch den Mangel beeinträchtigten Bauteile ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige ist so zu gestalten, dass die Jade Yachting GmbH ohne Besichtigung des Mangels entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

10. Für den Fall, dass der Mangel erst nach Verbringung des Werkes ins Ausland auftritt und dort zu beseitigen ist, beträgt die Frist zur Mangelbeseitigung mindestens 6 Wochen gerechnet ab Eingang der schriftlichen Mängelanzeige.

11. Im Falle der Nachbesserung hat die Jade Yachting GmbH alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Material- und Personalkosten zu tragen. Die Reisekosten und die Kosten der Unterkunft für Nachbesserungsarbeiten, die außerhalb der EU durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Kunden. Zu den Kosten der Reise zählen auch die notwendigen Reisezeiten.

12. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Jade Yachting GmbH Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Jade Yachting GmbH bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.

13. Die Jade Yachting GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Jade Yachting GmbH zurückzuführen sind.

14. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Jade Yachting GmbH einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat.

15. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Jade Yachting GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

X. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

1. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes.

2. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.

3. Diese Fristen gelten nicht, wenn der Kunde den Mangel gegenüber der Jade Yachting GmbH nicht rechtzeitig angezeigt hat. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich gegenüber der Jade Yachting GmbH anzeigen, Verbrauchern steht eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

XI. Haftung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Jade Yachting GmbH auf den nach der Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Jade Yachting GmbH. Maßgebend für die Beurteilung des Durchschnittsschadens ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Gegenüber Unternehmern haftet die Jade Yachting GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Jade Yachting GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

XII. Schlussbestimmungen

1. Alle Streitigkeiten zwischen der Jade Yachting GmbH und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DBSV) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ersetzen.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.

5. Die Jade Yachting GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbrauchererstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Die für die Jade Yachting GmbH zuständige Vermittlungsstelle ist die Handwerkskammer Lübeck, Breite Straße 10–12, 23552 Lübeck, E-Mail: vermittlungsstelle@hwkluebeck.de.

XIII. Datenspeicherung

Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass die Jade Yachting GmbH die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.