Liegeplatzbedingungen
Besondere Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und Sommerliegeplätzen
Besondere Geschäftsbedingungen Liegeplätze
1. Geltungsbereich
Wir streben Ihre volle Zufriedenheit und eine dauerhaft partnerschaftliche Verbindung zu Ihnen an. Deshalb haben wir eine Ordnung festgelegt, die wir der Vermietung von Lagerplätzen (Winter/Sommer) zugrunde legen.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die durch den Vermieter abgeschlossenen Mietverträge über Sommer- und Winterliegeplätze, die dieser im Rahmen seines allgemeinen Geschäftsbetriebes mit Dritten abschließt. Sofern der Vermieter über von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängige Bestimmungen zur Hafen-, Liegeplatz- oder Hallenordnung verfügt, gelten diese ergänzend. Bei Kollisionen oder Widersprüchen zwischen diesen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen letztere vor.
2. Vertragsumfang
1) Der Mietvertrag umfasst
a) bei Winterlagerplätzen folgende Leistungen des Vermieters:
1. den jeweils einmaligen innerbetrieblichen An- und Abtransport zu bzw. von der Lagerfläche,
2. Zurverfügungstellung eines Stellplatzes,
3. Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz.
b) Bei Sommerliegeplätzen lediglich die Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes. Die Nutzung etwaiger Schrank-, Lager- oder Abstellflächen ist der jeweiligen Hafen- bzw. Liegeplatzordnung zu entnehmen.
2) Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwahrung des Bootes.
3) Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfasst, sondern sind gesondert zu vereinbaren.
3. Laufzeit des Mietvertrages
1) Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so beginnt das Mietverhältnis für die Wintersaison am 01.10. eines Jahres und dauert bis zum 30.04. des darauffolgenden Jahres. Die Sommersaison läuft vom 01.05. bis zum 31.10. eines Jahres.
2) Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich stillschweigend für die jeweils nächste Lagerzeit, es sei denn, er wird von einer der Vertragsparteien bis spätestens zum 30.06. des Jahres schriftlich gekündigt.
3) Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses während einer Saison ist ausgeschlossen.
4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere in folgenden Fällen:
a) bei wiederholtem Verstoß des Mieters gegen die Lager- bzw. Liegeplatzordnung des Vermieters,
b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber den Mitarbeitern des Vermieters und/oder anderen Mietern,
c) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer 5–7.
4. Zahlungsbedingungen
1) Der Mietzins ist fällig, sobald das Boot auf seinem Winterlagerplatz steht bzw. auf dem ihm zugewiesenen Sommerliegeplatz liegt, spätestens jedoch mit Beginn der Winter- bzw. Sommerliegeplatzsaison.
2) Zahlungen sind ohne jeden Abzug per Banküberweisung zu leisten. Zahlungszeitpunkte richten sich nach dem jeweils gewählten Zahlungsmodell (monatliche Zahlung per Einzugsermächtigung oder jährliche Zahlung).
5. Zugang und Nutzung
1) Der Mieter hat zum Sommerliegeplatz jederzeit Zugang. Der Zugang zum Winterlagerplatz richtet sich nach der aktuellen Hallenordnung.
2) Für Angehörige des Mieters, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1). Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. insbesondere des Lager- bzw. Liegeplatzes nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Der Vermieter ist insoweit berechtigt, mit den beauftragten Dritten entsprechende Vereinbarungen über die gewerbliche Nutzung des Geländes als auch der Anlagen des Vermieters zu schließen.
3) Die Überholung des Bootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters durch diesen selbst oder Dritte auf dem Betriebsgelände des Vermieters ist nur zulässig, wenn hierzu eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde. Das Gleiche gilt für die Benutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters und für die Strom- und Wasserentnahme. Bei der Überholung sind durch den Mieter Vorkehrungen zu treffen, sodass Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote und deren Ausrüstung ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere auch für Verschmutzungen. Bei Schleifarbeiten jeglicher Art sind bodenlange Abhängungen zu nutzen, die vom Vermieter vor Nutzung freizugeben sind. Eine Freigabe befreit den Mieter nicht von der Pflicht, andere Gegenstände schadenfrei zu halten.
4) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände des Vermieters anderweitige Gegenstände abzustellen oder einzulagern. Insbesondere bedürfen der Genehmigung: das Einstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Betriebsgelände, das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen, Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen, das Lagern und Festmachen von anderen nicht für die Mietfläche vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritter.
5) Die Jade Yachting GmbH bestimmt die Folge bei der Ein- und Auslagerung sowie die Lagerplätze nach ihrer Disposition. Individuelle Zusagen werden, soweit möglich, berücksichtigt, sind aber für den Vermieter nicht bindend.
6. Allgemeine Pflichten des Mieters
1) Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote und deren Ausrüstung ausgeschlossen sind.
2) Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Euro 200.000,00 für Sach- und Euro 1.000.000,00 für Personenschäden zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu kontrollieren.
3) Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
4) Dem Mieter wird empfohlen, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.
5) Der Mieter ist verpflichtet, das Boot im Sommerliegeplatz so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters einschließlich der Stege sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.
6) Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendig werdenden Transportes anderer Boote.
7) Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer der Winterlagerung an Bord des Schiffes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben etc. zu lagern; der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu halten.
7. Haftung für Schäden und Versicherung
1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen und/oder beim innerbetrieblichen An- und/oder Abtransport des Bootes zu oder von der Lagerfläche und/oder beim Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.
2) Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.
3) Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Lager- bzw. Liegeplatzes wird die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll oder dass der Mangelfolgeschaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
4) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen, da der Vermieter angesichts des geringen Mietzinses keine Haftung für die wertvollen eingebrachten Gegenstände übernehmen kann. Zur Abdeckung dieses Risikos wird der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.
5) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter, wenn er oder ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
6) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die in Ziffer 4.–7. niedergelegten Bestimmungen gegenüber Dritten durchzusetzen und/oder darüber zu wachen, dass diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, dem durch Verstoß Dritter gegen diese Bestimmung geschädigten Mieter auf Anfordern seine gegen den Dritten bestehenden Ansprüche abzutreten.
8. Pfandrecht
1) Dem Vermieter steht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu.
2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jedwede Änderung der Eigentumsverhältnisse an den eingebrachten Gegenständen schriftlich anzuzeigen.
3) Bei Verzug des Mieters mit der Mietzahlung ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung der eingebrachten Gegenstände zu widersprechen bzw. diese zu verhindern. Belässt der Mieter eingebrachte Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder nach Ausspruch der fristlosen Kündigung auf dem Gelände des Vermieters, so ist der Vermieter befugt, die Gegenstände in Besitz zu nehmen und zur Befriedigung der ihm aus dem Mietverhältnis zustehenden Forderungen zu verwerten.
Eventuelle Gegenansprüche des Mieters begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen.
9. Rechtswirksamkeit
1) Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.
2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wilhelmshaven.
Wilhelmshaven, Juli 2018
Jade Yachting GmbH
Havermonikenstraße 16
26382 Wilhelmshaven
Telefon: 04421 7785901
Web: www.jadeyachting.de
Amtsgericht Oldenburg HRB 212395
Geschäftsführer: Tobias Schadewaldt, Yannic Drewski